Waffenrecht - Messer

  • Schnell vor dem Treffen noch ein Allzweck-Werkzeug gekauft:



    Magnum by Böker "Black FD"
    10 cm Klinge, Glasbrecher und Gurtschneider

    It's a Jimny thing...you wouldn't understand.


  • Ich glaube zu ahnen worauf die Frage anspielt und kann sagen das dieses Messer über
    eine Liner-lock verriegelung Verfügt, jedoch nicht über eine aufgesetzte Daumenauflage,
    und es sich so nicht eindeutig um ein so genanntes Einhandmesser handelt.
    Es ist aus meiner Sicht zwar ohne Zweifel einhändig bedinbar, aber scheint mir nach der
    Aufmachung als Rettungsmesser gedacht zu seien.
    Nach meiner Auffassung fällt es unter das Trageverbot aber mit Spielraum für Interpretationen.


    Martin

    Bevor der Teufel mich holt, trinkt er sich Mut an!

  • Nach meiner Auffassung fällt es unter das Trageverbot aber mit Spielraum für Interpretationen




    riiiiiichtiiiiigggg. Es kommt aber auch auf deine Antwort an;)

  • Ist eine ausführliche Aufklärung zum Thema Messer im Waffenrecht erwünscht?
    Insbesondere für diejenigen, die gern ein Messer beisich führen, aber die Besonderheiten im Waffenrecht dazu nicht kennen?

  • Ich nicht, ich bin weiß bescheid ! Bei der Security Firma in der ich arbeite gab es zu Weihnachten Messer, MP9. Mit Firmennamen und Namen des Mitarbeiters auf der Glinge. (Kann man ja gleich seine Visitenkarte hinterlassen :groehl:) Schönes Teil aber Illegal. Wir haben alle eine Schraube ausgebaut somit ist es Legal. Gehört jetzt nicht hier her aber ich schreibe es doch ......... am Samstag bei einer Faschings Veranstaltung haben wir mit einem Goliat gekämpft. Es half alles nix, wir haben Ihn dann Festgenommen und Handschellen angelegt. :keule: Da hat dieses TIER die Dinger zerrissen :mad: ? Anschließend meinem Kollegen durch die Schutzhandschuhe die Finger blutig gebissen. Erst mit der doppelten Ladung Handschellen :good_job: haben wir Ihn dan zur ruhe bekommen und der Polizei übergeben,

    alles wird besser ........... denn gut ist es ja schon !!!!

  • Klaus, eine Belehrung bzgl. Waffenrecht und Messer wäre ne gute Sache, da bin ich mir nie sicher, was erlaubt ist und was nicht.
    Zumal das Messer auch noch ne sog. "federunterstützte Öffnung" hat. Heißt, dass die Klinge beim Ausklappen von einer Feder unterstützt wird, nachdem ein gewisser Totpunkt überwunden wurde. Ist kein richtiger Springmechanismus wie bei nem Springmesser, aber ich kanns doch einhändig aufschnappen lassen...

    It's a Jimny thing...you wouldn't understand.


  • @ Cobra - Belehren will ich niemanden, höchstens aufklären. Und das nur deswegen, weil man nicht aus Unwissenheit in die Fallstricke des WaffG geraten soll. Leider geht das leicht, wie man gerade im Kapitel Messer sehen kann.
    Weiterhin sei erwähnt, dass nicht das einhändige Öffnen relevant ist, sondern das Oftmals damit verbundene Feststellen der Klinge. Wenn die Klinge nicht arretiert werden kann, bzw. keine Feststellmöglichkeit hat, hat es in Sachen Führverbot keine Berührung. Das gilt allerdings nicht für Springmesser. Aber das erklärt der obige Link besser.


    Daher hat sich eine weitere Ausführung meinerseits nun erledigt.

  • Klaus, ich meite "Belehrung" keineswegs negativ, sondern so, wie du es meinst; als Aufklärung. Ich bin gerade beim Thema WaffG vorsichtig, meinen grünen Scchein möchte ich gern behalten und Unwissenheit schützt bekanntlich vor Strafe nicht.
    Danke für den Link, uppi! So ganz habe ich das aber noch nicht begriffen, vor allem, weil da ja nicht explizit auf Einhandmesser eingegangen wird. Soweit ich das bisher mitbekommen habe, ist das Führen von Einhandmessern mit Linerlock verboten. Ist es aber Führen, wenn ich das Messer im Handschuhfach liegen habe?
    Und ist es überhaupt eine Waffe? Das ist ja ein "Rettungsmesser", fällt es damit nicht in die Kategorie Werkzeug, genau wie z.B. eine Machete?

    It's a Jimny thing...you wouldn't understand.


  • Das PDF ist schon informativ, spart aber leider den in der Praxis interessantesten Teil (Klappmesser mit Einhandöffnung und Klingenverriegelung) aus.


    Mein aktueller Stand:
    Das Führen von Messern, die sich einhändig öffnen lassen, ist erlaubt. Ebenso das Führen von Messern, deren Klinge nach dem Öffnen verriegelt. Erst bei Kombination beider Eigenschaften ist das Führen verboten.


    Hier gibt es aber auch wieder etwas diffuse Ausnahmedefinitionen, die grob umrissen Brauchtumspflege und Sport betreffen.


    Daraus habe ich für mich folgendes Praxisvorgehen abgeleitet:
    Im Alltag habe ich immer ein Messer dabei, dessen Klinge feststellbar ist. Aktuell ein Modell, das gar keine Einhandöffnung vorsieht, früher ein Modell, bei dem ich den Einhandnubbel weggedremelt hatte. Da ich bei dem Modellbau- und Computerkram immer mal wieder an schlecht zugänglichen Stellen rumschnipple, halte ich die Klingenarretierung für unverzichtbar. Mehrfache Schnittwunden durch wegklappende Klingen in grauer Vorzeit unterstreichen die Behauptung ;)


    Ob das vor unseren weiss-blauen Freunden Bestand hat, weiss ich nicht genau, aber die Ausnahmeregelung wende ich an, wenn ich zum Klettern gehe. Da habe ich immer ein einhändig zu öffnendes Messer mit arretierender Klinge dabei. Schlicht und ergreifend hat man da je nach Sicherungsgerät nur eine Hand frei, wenn man sich mal irgendwo richtig verheddern sollte und eine Bandschlinge kappen muss...


    Gruß


    Thomas

  • Daraus habe ich für mich folgendes Praxisvorgehen abgeleitet:
    Im Alltag habe ich immer ein Messer dabei, dessen Klinge feststellbar ist. Aktuell ein Modell, das gar keine Einhandöffnung vorsieht, früher ein Modell, bei dem ich den Einhandnubbel weggedremelt hatte. Da ich bei dem Modellbau- und Computerkram immer mal wieder an schlecht zugänglichen Stellen rumschnipple, halte ich die Klingenarretierung für unverzichtbar. Mehrfache Schnittwunden durch wegklappende Klingen in grauer Vorzeit unterstreichen die Behauptung ;)


    Ob das vor unseren weiss-blauen Freunden Bestand hat, weiss ich nicht genau, aber die Ausnahmeregelung wende ich an, wenn ich zum Klettern gehe. Da habe ich immer ein einhändig zu öffnendes Messer mit arretierender Klinge dabei. Schlicht und ergreifend hat man da je nach Sicherungsgerät nur eine Hand frei, wenn man sich mal irgendwo richtig verheddern sollte und eine Bandschlinge kappen muss...


    Gruß


    Thomas[/QUOTE]


    Damit hast du ein Bedürfnis und das Führen in diesem Zusammenhang vom GG erlaubt
    Gruß

  • @ Uppi
    Der Feststellungsbescheid ist 10 Jahre alt und weit vor der Schaffung des § 42a WaffG erstellt worden.
    Im 42a gibt es ein Führverbot von bestimmten Messern und allen Waffen. Werkzeuge werden dort nicht unterschieden. Messer sind auch Werkzeug und keine Waffe im Sinne des WaffG und trotzdem werden im 42a klar zwischen Messern und Waffen (nach Anlage ...) unterschieden. Daher gilt das auch vollumfänglich für eine Machete wie auch Rettungsmesser. Beides sind Werkzeuge für bestimmte Berufsgruppen.
    Übrigens hat Victorinox ein 42a konformes Rettungsmeser ohne Verriegelung der Klinge entworfen, das von Jedermann ohne weitere Begründung geführt werden darf.


    BTW: Selbstverständlich darf ein Rettungssanitäter während der Ausübung seines Dienstes ein Rettungsmesser mit vollständiger Einhandfunktion führen. Dafür gibt es ja die Ausnahme im Absatz 2, Satz 3 des § 42a. Nur halt nicht Jedermann in seiner Freizeit.


    Der § 42a ist einer der völlig unnützen § im Waffenrecht und hilft keinesfalls die Verbrechen mit Messern zu verringern. Er kriminalisiert nur ahnungslose Bürger.


    @ Bernd - das Bedürfnis für den Selbstschutz wird nicht im Sinne des Führens von Messern anerkannt. Dafür gibt es Abwehrsprays und dafür gedachte Schreckschuss- Reizstoffwaffen. Für letztere wird als Führerlaubnis der kleine Waffenschein benötigt. Er wird ohne weiter Prüfung des Bedürfnisses aber mit Prüfung der Zuverlässigkeit gegen 50€ Gebühr ausgestellt.
    Für andere, weit ernstere Selbstschutzgründe gibt es den § 19 WaffG. Wer der Behörde glaubhaft belegen kann, dass seine Person erheblich gefährdet ist, könnte einen Waffenschein mit Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe beantragen. Das ist eher theoretisch, denn einer Privatperson erkennt man das in aller Regel nicht an.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk ()

  • Ich empfehle bei diesem Thema floppyk zu vertrauen.
    Im Zweifel schau auf seine Internetseite weshalb.

    When Seconds Count, Help Is Only Minutes Away

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    Im Zweifel schau auf seine Internetseite weshalb.


    Auch wenn ich im Waffen- und Sprengstoffrecht etwas belesen bin, weiß ich dennoch nicht alles.
    Wenn allerdings Rettungsmesser per se unter einer Ausnahme fallen würden, die ein Führen für Jedermann erlauben würde, könnte sich Victorinox eine spezielle deutsche Ausführung sparen. Das haben sie aber nicht. Das RescueTool gibt es in zwei Versionen. Zudem kennt das Waffenrecht kein Werkzeug. In diesem Kapitel gibt es Messer, Waffen und verbotene Gegenstände. Aber ich betone nochmal - wer dieses Einhandmesser als Rettungmesser während seiner Berufsausübung führt, dann darf das auch ein Einhandmesser sein. Genauso der Angler, der ein Einhandmesser durchaus gut handhaben kann. Allerdings gilt das nicht für Jedermann in seiner sonstigen Freizeit, wie z.B. in der S-Bahn. Noch nicht rechtssicher geklärt ist noch, ob z.B. der Rettungssanitäter auf seinem Weg zur Arbeitsstelle oder der Angler zum See usw. schon besagtes Messer in der Hosentasche oder am Gürtel führen darf. Da habe ich noch keine eindeutige Aussage gefunden, wie das z.B. für einen Jäger mit seinen Schusswaffen auf dem Weg zum oder vom Revier rechtssicher feststeht.

  • Der Link von uppi zum Messerforum ist Klasse, danke!
    Da gibts wenigstens klare Aussagen. Nach denen handelt es sich bei meinem Messer um ein Einhandmesser mit Einrastfunktion, weshalb es unter das Führungsverbot fällt. Wenn manns genau nimmt, handelt es sich bei im Handschuhfach haben um Führen (weil Handschuhfach nicht abgeschlossen), weil ich mit wenigen Handgriffen an das Messer herankomme bzw. es einsatzbereit machen kann.
    Ich werde es aber dennoch im Handschuhfach lassen. Ich will das Messer ja nicht immer bei mir haben, sondern nur zur Hand haben, wenn ich mit dem Auto unterwegs bin und da irgendwas passiert, wo man ein Messer braucht (Unfall, Wildunfall, etc.).
    Im Handschuhdach sieht es ja eh keiner und wenn doch, ist es in einer Scheide, man kann also garnicht erkennen, dass es ein Einhandmesser ist. Und da wird wohl kaum ein Polizist nachfragen, ob das nun ein normales Taschenmesser oder ein Einhandmesser ist...

    It's a Jimny thing...you wouldn't understand.


  • Ein unverschlossenes Handschuhfach eines Autos zählt nicht zum verschlossenen Behältnis, was ein Führen zum Transport macht. Aber offenbar bist du ja Jäger und darfst Waffen auf dem Weg zum Revier führen. Aber das gilt nicht in der Freizeit.
    Da stehen wir Jäger anderen Personen gleich und haben keine Sonderrechte. (Jäger § 13 WaffG und insbes. zu § 13 WaffVwV.)