Sonn- und Feiertagstagsfahrverbot

    • Offizieller Beitrag

    Nur kurz zur Info, weil wir das Thema am Lagerfeuer hatten...


    Es gibt eine neue Verwaltungsvorschrift zum § 30 StVO.
    Demnach gilt jetzt in GANZ Deutschland, dass nur noch geschäftsmäße bzw. gewerbliche Fahrten unter § 30 Abs. 3 StVO fallen.


    Privatfahrten sind also nun einheitlich nicht mehr davon betroffen.


    Dies wurde bislang in verschiedenen Bundesländern und auch zwischen bei verschiedenen Behörden unterschiedlich ausgelegt.


    Ihr könnt Eure LKW über 7,5t oder Eure Kombinationen aus LKW und Anänger jetzt wieder auf die Piste schicken ;)



    Ein Änderung der Verordnung selbst in in absehbarer Zeit zu erwarten...




    Ich dachte, vielleicht interessiert ja das den ein oder anderen ;)



    LG us Kölle






    PS: Das Abreißen von Bergeösen bleibt weiterhin strengstens verboten! :mrgreen:


  • PS: Das Abreißen von Bergeösen bleibt weiterhin strengstens verboten! :mrgreen:
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    Ich dachte bei gegenseitigem Einvernehmen und beide über 18 wäre das ok ?!? :mrgreen:


  • PS: Das Abreißen von Bergeösen bleibt weiterhin strengstens verboten! :mrgreen:


    Ich dachte bei gegenseitigem Einvernehmen und beide über 18 wäre das ok ?!? :mrgreen:[/QUOTE]
    Nur wenn ein einwandfreier Geisteszustand bei Beiden von, drei unabhängigen, Gutachtern bestätigt wurde. :glee:


  • PS: Das Abreißen von Bergeösen bleibt weiterhin strengstens verboten! :mrgreen:


    Zitat

    Ich dachte bei gegenseitigem Einvernehmen und beide über 18 wäre das ok ?!? :mrgreen:


    Aber nur wenn keine Kinder dabei zuschauen .....

    Lass Dir kein X für ein U vormachen. Sei auf der Hxt!

  • Im Wortlaut:

    Zitat


    Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen.


    Lastkraftwagen im Sinne des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen in diesem Sinne; selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Bagger, Betonpumpen, Teermaschinen, Autokrane, Eichfahrzeuge oder Mähdrescher fallen nicht darunter.


    Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind weiterhin nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs-, Film- oder Fernsehfahrzeuge, bestimmte Schaustellerfahrzeuge und Fahrzeuge zur Beschickung von Märkten, soweit es sich um mobile Verkaufsstände handelt, jeweils auch mit Anhänger).


    Quelle: www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de


    Gruß
    aao_scout

    Jimny Comfort "Ranger" in Quassar Gray Metallic
    Erstzulassung 13. Juni 2014


  • Nur wenn ein einwandfreier Geisteszustand bei Beiden von, drei unabhängigen, Gutachtern bestätigt wurde. :glee:


    Genau da liegt der Hase im Pfeffer. [emoji57]

    Der Pessimist sieht nur Dunkelheit im Tunnel, der Optimist sieht Licht im Tunnel, der Realist sieht das Licht von einem Zug und der Lokführer sieht 3 Idioten auf den Gleisen.:cool: