Anhänger abstellen bzw. im Stand sichern

  • Ich bin echt wütend, habe ja den Anhänger bei mir vor der Tür stehen. Jetzt bekomme ich ein Verwarnungsgeld über 15,00€ für folgende angebliche ordnungswidrigkeit:


    Sie sorgten nicht dafür, dass an dem parkenden Fahrzeug die Park-Warntafeln vorschriftsmäßig (Parktafel) angebracht waren.
    §51c ABS.5, §69a StVZO; §24 StVG; —BKat


    Die sind doch total beschert, die kennen die Gesetzestexte nicht und ich bin in der bringepflicht, vielleicht sollte ich öft3r über 4ote Ampeln fahren, das wird ja in Berlin nicht geahndet...[emoji90][emoji84][emoji83]

  • Hallo,
    die haben doch bestimmt ein Photo gemacht. Dann wird sich das schon klären. Über 3.5t sowieso und bei jedem Anhänger vorne und hinten eine Parktafel.
    Oder habe ich da jetzt was falsch verstanden?
    GRuss
    Heinz

  • Hallo,
    die haben doch bestimmt ein Photo gemacht. Dann wird sich das schon klären. Über 3.5t sowieso und bei jedem Anhänger vorne und hinten eine Parktafel.
    Oder habe ich da jetzt was falsch verstanden?
    GRuss
    Heinz


    Meines Erachtens ist der §51c eine kann aber keine muss Regel. Da steht „dürfen“ aber nicht „müssen“ und falls es eine muss Regel ist, warum werden die Hänger dann ohne Schild verkauft?



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  • Meines Erachtens ist der §51c eine kann aber keine muss Regel. Da steht „dürfen“ aber nicht „müssen“ und falls es eine muss Regel ist, warum werden die Hänger dann ohne Schild verkauft?


    Hallo!


    Die Regel ist nicht neu, aber -grade bei kleinen Hängern- halten sich die meisten aus Unwissenheit nicht dran.


    wenn der Hänger auf deinem Grund steht= SCH***egal was du damit machst, solange er nicht rausrollt...
    wenn der Hänger- EGAL WIE KLEIN oder unter ner Laterne - aber im öffentlichen Straßenraum-Bereich steht/parkt= gilt streng genommen immer die §51 Regel mit den Schildern ggfalls sogar LICHT!


    ich weiß es leider auch erst, weil ein Nachbar seinen 1000Kilo-Hänger über viele Jahre ganz gerne am Straßenrand hingestellt hatte, bis- nach 45.455 Autos- doch mal vor ein paar Jahren einer drangedongelt ist.


    Zu einer Zeit/an einem Ort wo der gesunde Menschenverstand/ eigene Vorsicht und ähnliche Körperfunktionen noch was wert wäre, wäre es das gewesen.
    ein paar Schrammen am Auto, dumm gelaufen, beim nächsten mal aufpassen und weiter.


    aber nicht so im Buntesdeutschen Nanny-staat mit ausgeprägter Bürokratiegeilheit, nein nicht doch!


    Der Autofahrer kennt ja seine Rechte und seine Anwaltsnummer auswendig.
    und bei den modernen Autos und den "§§-Rechten" die man kennt bedeutet daß nicht etwa Lackstift, 3 mal mit dem Gummihammer ausbeulen und gut ists...


    und so durfte mein Nachbar eine ganz schön fette Rechnung über Austausch von Kotflügel/Plastikteilen sowie VERDIENSTAUSFALL-weil das Auto ja 1-2 Tage lahmgelegt war beim Reparieren war- übernehmen bzw. der Versicherung geben, die ihn daraufhin hochgestuft hat...


    Seitdem steht der Hänger woanders.

    "Die Bewohner der Erde heißen Autos. Ihre Sklaven haben zwei Beine, müssen für sie arbeiten und sie pflegen. ..."

  • Hä? Klärt mich mal auf, nach meinem letzten Stand gibts da in D noch keine Vorschrift dafür, lediglich ein kann... ist das jetzt Pflicht und wenn ja seit wann?

    Jimny Style Ranger EZ 2017


    ... Jimnyfahren ist anders und macht Spaß

  • Hej,


    es ist schon immer Pflicht, einen Anhänger Nachts zu beleuchten oder mit Warntafeln zu versehen:


    StVO §17 Beleuchtung
    (4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

  • Und was ist hiermit???



    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    § 51c Parkleuchten, Park-Warntafeln


    (1) Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die seitliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs an.
    (2) An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dürfen angebracht sein:
    1.
    eine nach vorn wirkende Parkleuchte für weißes Licht und eine nach hinten wirkende Parkleuchte für rotes Licht für jede Fahrzeugseite oder
    2.
    eine Begrenzungsleuchte und eine Schlussleuchte oder
    3.
    eine abnehmbare Parkleuchte für weißes Licht für die Vorderseite und eine abnehmbare Parkleuchte für rotes Licht für die Rückseite oder
    4.
    je eine Park-Warntafel für die Vorderseite und die Rückseite des Fahrzeugs oder Zuges mit je 100 mm breiten unter 45 Grad nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen.
    An Fahrzeugen, die nicht breiter als 2 000 mm und nicht länger als 6 000 mm sind, dürfen sowohl die Parkleuchten nach Nummer 1 einer jeden Fahrzeugseite als auch die nach Nummer 3 zu einem Gerät vereinigt sein.
    (3) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 müssen so am Fahrzeug angebracht sein, dass der unterste Punkt der leuchtenden Fläche mehr als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1 500 mm von der Fahrbahn entfernt sind. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Leuchten darf vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm entfernt sein.
    (4) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 müssen während des Betriebs am Bordnetz anschließbar oder mit aufladbaren Stromquellen ausgerüstet sein, die im Fahrbetrieb ständig am Bordnetz angeschlossen sein müssen.
    (5) Park-Warntafeln, deren wirksame Teile nur bei parkenden Fahrzeugen sichtbar sein dürfen, müssen auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder Zuges möglichst niedrig und nicht höher als 1 000 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) so angebracht sein, dass sie mit dem Umriss des Fahrzeugs, Zuges oder der Ladung abschließen. Abweichungen von nicht mehr als 100 mm nach innen sind zulässig. Rückstrahler und amtliche Kennzeichen dürfen durch Park-Warntafeln nicht verdeckt werden.




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  • Bezugnahme auf Satz 2 und dann verstehe ich nicht warum die Anhänger dann nicht ab Werk mit entsprechender zusatzfunktion ausgestattet sein müssen, ich schreib ja auch kein gesetzt das ein motorisiertes Fahrzeug eine bremsanlage haben muss und dann werden di3 Autos ohne Bremse verkauft (blödes Beispiel?)



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  • Wenn du öfters des Nachts durch enge, kurvige und unbeleuchtete Ortsdurchgangsstrassen durchfährst und alle paar Häuser ein nur spät erkennbarer Hänger da steht, dann ist man um so ein läppiges Schild sehr dankbar!

    Einst: SJ Samurai Van de Luxe EZ 08/98 / FJ Jimny 2WD EZ 10/99
    Jetzt: FJ Jimny Ranger (AUT) EZ 11/17

  • Hallo,
    KFZ haben ja auch Feuerlöscher, Warndreieck, Verbandskasten und Warnwesten nicht serienmässig (zumindest der Jimny nicht). Die Mehrzahl der Hänger werden auf Privat- oder Firmengelände geparkt und brauchen dort keine Parktafel.


    Ich hatte das ja tatsächlich falsch verstanden, weil ich glaubte Du hättest das Knöllchen bekommen, obwohl Du die Parktafel angebracht hattest und wärest deshalb nun in der Beweispflicht.
    Ich hatte das falsch verstanden, weil ich mir nicht vorstellen konnte, dass jemand seinen Hänger ohne Parktafeln abstellt.
    Gruss
    Heinz

  • Im Bußgeldkatalog gibt es tatsächlich eine Stelle, wo generell Anhänger angesprochen werden.


    Abstellen eines Anhängers für mehr als zwei Wochen ohne Zugfahrzeug kostet 20€


    Die Parkbeleuchtung oder Tafeln kenne ich auch nur von größeren Anhängern, LkW-Größe. Bei den kleineren nur als darf dran sein.
    Bin mal auf den offiziellen Verlauf gespannt.

  • Ich verstehe ja die Argumente, enge Straßen, etc, aber ich wohne in Berlin, überall sind Autos geparkt, mein Hänger ist schmaler als ein pkw die Straße ist gerade, es sind geflektoren angebracht... gut er steht jetzt als letztes in einer Reihe. An einer Einfahrt. Also eigentlich kann man da nicht gegen fahren... ich mache nachher mal ein photo



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  • Vielleicht hat aber ein freundlicher Nachbar dich bei der Polizei angeschwärzt, weil dein Hänger dort "ewig und dauerhaft" parkt und er sein Auto nicht mehr abstellen kann.
    Parkraum ist knapp und da werden so manche Nachbarn erfinderisch.

  • Ist es nicht auch so, dass Anhänger alle 2 Wochen bewegt werden müssen, wenn diese auf öffentlichen Straßen parken?

  • Ich verstehe das nicht, ein abgestelltes Auto ist exakt gleich schlecht zu erkennen wie ein Anhänger, da muss ich auch kein Schild hin machen...
    Naja was solls, besorg ich halt so Schilder. Schlecht ist es ja nicht.


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    Jimny Style Ranger EZ 2017


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