ja, die Zahlen finde ich bestimmt gleich im Netzt. Aber der Prüfer meinte noch das ihm das neu ist das beim M1G die Höhe des Kugelkopfes egal ist.
Er hätte das gern schriftlich. Wisst ihr wo das geschrieben steht?
Wäre das nicht die Aufgabe des Prüfers Dir zu beweisen, daß es anders ist?
Ich hab beim recherchieren im Netz folgenden Text gefunden (Off Road Forum):
EU-Richtlinie 94/20/EG, Anhang VII, Absatz 2.1.1
Zitat:
Kupplungskugeln mit Halterung müssen bei ihrem Anbau an einem Fahrzeugtyp der Klasse M1, der Klasse M2 unter 3,5 Tonnen und der Klasse N1 den Freiraum und die Höhenmaße der Abbildung 30 einhalten. Diese Anforderung gilt nicht für Geländefahrzeuge im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/53/EWG.
Und dazu noch die Definition eines Geländefahrzeugs aus Anhang II der Richtlinie 92/53/EWG:
4.1. [...] Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:
- mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;
- mit mindestens einer Differentialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet; und wenn sie als Einzelfahrzeug eine Steigung von 30 % überwinden können, nachgewiesen durch Rechnung.
Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:
- Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
- der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
- der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
- die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen,
- die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,
- die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.