Garantie bei Fahrwerksänderungen

  • Ich hab mir den Würfel unter anderem deshalb relativ neu (ganz neu war ja nicht drin) gekauft,

    um mal wieder in dem Wohlgefühl einer Garantie Auto zu fahren

    und nicht bei jedem Geräusch / Warnlämpchen zu denken, oh wie teuer wird das denn wieder?



    Gleich mehrere tech. Fragen zur Garantie:

    Erlischt die Garantie in gewissen Bereichen,

    wenn ich mir andere als die Originalreifen aufziehe ( Denke nein)

    wenn ich mir andere Reifengrößen als die Originalbereifung (mit TÜV) aufziehe ?

    wenn ich mir ein anderes Fahrwerk einbauen lasse ?

    wenn ich einen Bodylift machen lasse?

    wenn ich mir Spurplatten zur Verbreiterung gönne?

    wenn ich 16" Felgen aufziehe?

    nach einem Gollek-Umbau?

    Alle angeführten Änderungen natürlich mit "Genehmigungzur Strassenzulassung"

    gruß Peter

  • Bei Defekten, die irgendwie mit dem Umbau zusammenhängen können, ist die Herstellergarantie grundsätzlich weg, auch wenn die zur Wiedererlangung der ABE in die Fahrzeugpapiere eingetragen wurden. Z.B größere Reifen bei Schäden an Aufhängung oder Radlagern. Entscheidend ist aber der Händler, der den Garantiefall bearbeitet und mit dem Importeuer kommuniziert. Für mich war einer der Gründe, die Umbauten vom Verkäufer machen zu lassen, dass der für diese Arbeiten in der Gewährleistungsplicht ist und sich in Garantiefällen vielleicht mehr Mühe bei der Zusammenarbeit mit Suzuki gibt.

  • Danke für die kompetente Antwort.

    war erst mal sehr aufschlußreich.

    ABER, ich hab ja nun keinen Verkäufer, da ich den kleinen Blauen gebraucht erstanden habe.

    Sind "Wild Land Drivers" irgendwie an Suzuki gebunden? ( Wären halt quasi um die Ecke - im Gegensatz zu Gollek)

  • Die Dachzelt-Verkäufer müssen nicht zwingend an Suzuki gebunden sein - selbst dann nicht, wenn sie die gleiche Firmenadresse haben und u. U. sogar familiär verbandelt sind.

    Beides sind eigenständige GmbH, demzufolge mit jeweils eigenem HR-Eintrag und deshalb auch nicht gegenseitig haftbar zu machen.

    Man kann vielleicht auf familiäre Kulanz hoffen - einfordern kann man sie nicht.

    *"Auf lange Sicht wolle sie auf keinen Fall in Deutschland leben, sagt sie, zu viele Menschen auf zu engem Raum ... "*
    (Schlepper-Kapitänin (ohne Patent !) C. Rackete im SPIEGEL-Interview, 27.09.2019)


    *Denn nichts ist schwerer und nichts erfordert mehr Charakter, als sich in offenem Gegensatz zu seiner Zeit zu befinden und laut zu sagen: Nein.*
    (Kurt Tucholsky, 1921)

  • Zu Umfang und Bedingungen Deiner Garantie kannst Du die Garantiebedingungen durchlesen. Die hast Du entweder beim Auto mit bei, oder kannst sie bei Suzuki Deutschland anfordern. Dort ist dann auch geschrieben, ob die Garantie bei Weiterverkauf bestehen bleibt.
    Ich vermute aber, dass Deine Fragen auf die Gewährleistung abzielen. Diese wird von Suzuki nicht beschrieben, aber hierfür gibt es sehr viel Beschreibungen und Präzedenz Fälle im Internet. Quellen denen ich vertraue sind z.b. frag-einen-anwalt oder solcherlei Anbieter. Ich meine dabei nicht die kostenpflichtige Hotline, sondern das Internet Archiv von vergangenen Fragen. Der gesunde Menschenverstand sagt vorab bereits: wenn der Umbau ursächlich an einem Problem beteiligt sein könnte, ist die Gewährleistung des Herstellers zumindest fraglich. Fahrzeug Bestandteile, die nach Expertenmeinung sicher nichts mit dem Umbau zu tun haben, werden durch den Umbau auch nicht eingeschränkt in Bezug auf Gewährleistung. Leider wird die Expertenmeinung im Zweifelsfall erst vor Gericht abgefragt. Alles davor hängt von der Tageslaune der Beteiligten ab.

  • Dort ist dann auch geschrieben, ob die Garantie bei Weiterverkauf bestehen bleibt.
    Ich vermute aber, dass Deine Fragen auf die Gewährleistung abzielen.

    fragnix

    Ich meinte schon Garantie, weil ich davon ausgehe, dass die Garantie auf die Zeit beschränkt ist und nicht auf die Folgebesitzer.

    Aus den Garantiebestimmungen:

    " 6.1 Der Käufer ist im Falle einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs berechtigt, seine Ansprüche aus der Garantie an den Erwerber des Fahrzeugs abzutreten. Diese Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn der Zweitkäufer Eigentümer des Fahrzeugs wird."

  • " 6.1 Der Käufer ist im Falle einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs berechtigt, seine Ansprüche aus der Garantie an den Erwerber des Fahrzeugs abzutreten.

    Genau da liegt das Problem ;)


    Der Vorbesitzer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, irgendwelche Ansprüche weiterzureichen / abzutreten.


    Und wenn diese Abtretung nicht explizit im Kaufvertrag erwähnt wird, hat man im Nachgang wohl recht schlechte Karten ....

    *"Auf lange Sicht wolle sie auf keinen Fall in Deutschland leben, sagt sie, zu viele Menschen auf zu engem Raum ... "*
    (Schlepper-Kapitänin (ohne Patent !) C. Rackete im SPIEGEL-Interview, 27.09.2019)


    *Denn nichts ist schwerer und nichts erfordert mehr Charakter, als sich in offenem Gegensatz zu seiner Zeit zu befinden und laut zu sagen: Nein.*
    (Kurt Tucholsky, 1921)

  • Da kann sich für die Herstellergarantie nur auf "laufende Verfahren" beziehen. Sprich der Erstbesitzer hat einen Garantiefall angemeldet, der vor der Veräußerung noch nicht abgewickelt wurde. Die Anschlußgarantie, die ja eigentlich eine Versicherung ist und mit Suzuki nichts zu tun hat (außer, dass vielleicht das Angebot mit Suzuki ausgehandelt wurde und die Händler als Vermittler auftreten), sollte dagegen im Kaufvertrag aufgeführt werden. Zusätzlich lohnt ein Blick in die Versicherungs(Garantie-)bedingungen, ob neue Eigentümer an den Versicherer (meist CG Cargarantie) gemeldet werden muss.

  • Und wenn diese Abtretung nicht explizit im Kaufvertrag erwähnt wird, hat man im Nachgang wohl recht schlechte Karten ....

    Äh, Vorbesitzer ist verstorben, nur deshalb bin ich den Jimny gekommen.

    Heißt das nun, ich habe keine Herstellergarantie?

    Ich glaub ich frag morgen mal dumm beim Suzuki-Händler an.

  • Zu den Garantiebedingungen habe ich das gefunden:

    https://auto.suzuki.de/downloa…gen-Suzuki-Stand-0413.pdf

    Danach tritt auch bei der Anschlußgarantie der Käufer in die Garantie ein. Siehe §7. Die Bedingungen der Herstellergarantie habe ich auf der Homepage nicht gefunden, aber üblicherweise gilt die für das Fahrzeug und nicht für den Käufer. In D arbeitet Suzuki übrigens mit einer anderen Garantieversicherung als in Österreich (dort die CG Car, in Deutschland Real Garant)

  • Und wenn diese Abtretung nicht explizit im Kaufvertrag erwähnt wird, hat man im Nachgang wohl recht schlechte Karten ....

    Äh, Vorbesitzer ist verstorben, nur deshalb bin ich den Jimny gekommen.

    Heißt das nun, ich habe keine Herstellergarantie?

    Ich glaub ich frag morgen mal dumm beim Suzuki-Händler an.

    Doch hast Du! Wie TJtoGJ schon richtig erwähnt hat, ist die Garantie an das Fahrzeug gebunden.

    Hinterm Horizont geht's weiter - und da fahren wir auch noch hin... ;)

  • Danke TJtoGJ und @Wachtberger

    Habe auch gerade noch mal mit dem Autohaus Wegener in Berlin gesprochen.

    Die waren sehr freundlich und haben bestätigt, dass die Garantie fahrzeugebunden ist.

    Auch die Mobiltätsgarantie-Karte geht noch an mich.

    Ein Garantieverlängerung um 2 Jahre ist ebenfalls möglich.

    Also alles gut


    P.S. Hab gar nicht gewuß, dass Hersteller mit Garantieversicherungen arbeiten ( Real Garant kam zwar als erster Treffer, aber ich dachte, das ist wieder "google"-Werbung.)