Anhängerhaftung: Neue Regeln durch das StVG

  • Sind das für die Nutzer eines Anhänger gute Nachrichten?


    Wird ein Unfall durch ein Fahrzeug mit Anhänger verursacht, so haftet sowohl der Halter des Zugfahrzeugs, als auch der Halter des Anhängers, vollständig gegenüber dem Geschädigten. Dieser kann sich also aussuchen, gegen wen er seine Ansprüche geltend macht.

    Fraglich war zunächst, wie im Innenverhältnis die Halter von Fahrzeug und Anhänger (bzw. die Versicherungen) eine solche Schadensersatzleistung an einen Dritten ausgleichen.

    Der Bundesgerichtshof entschied im Jahr 2010 zu dieser Frage „Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen.“

    Daraus ergab sich eine entsprechende einheitliche Rechtsprechung. Diese Rechtsfolge war jedoch vom Gesetzgeber eigentlich nicht gewollt.

    Denn zum einen hatte diese Haftungsteilung zu einer Steigerung der Versicherungsprämien für die Anhängerhaftpflichtversicherung geführt und warf zudem erhebliche Probleme bei der Abrechnung mit Anhängerhaltern und ihren Versicherern aus Staaten auf, deren Rechtsordnungen eine Pflichtversicherung für Anhängerhalter nicht vorsehen. Darüber hinaus würde die Haftungsteilung der tatsächlichen Betriebsgefahr nicht gerecht.

    Der Gesetzgeber hat daher nun §19 StVG neu gefasst und § 19a StVG neu eingeführt um damit auch im Gesetz die Haftungsverteilung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger zu regeln. Dies führt zu einer neuen Haftungsverteilung im Innenverhältnis.

    So regelt der Gesetzgeber nun, dass im Innenverhältnis der Halter ein Schaden weiterer Unfallbeteiligter "grundsätzlich vom Halter des Zugfahrzeugs zu tragen ist". Ausnahmen soll es nur geben, wenn im Einzelfall der Anhänger gefahrerhöhend gewirkt habe.

    In der Praxis wird diese neue Regelung hoffentlich zu sinkenden Kosten der Anhängerhaftpflicht führen. Auf der anderen Seite könnten die Rechtstreitigkeiten auch wieder zunehmen, da Klärungsbedarf bestehen könnte, in welchen Einzelfällen ein Anhänger gefahrerhöhend gewirkt hat.


    Quelle: Newsletter von anwalt.de / https://www.anwalt.de/rechtsti…0e8d-181d1769e3-213330249

  • Warum der Halter?


    Versicherung des Halters ist Klar aber normalerweise haftet der Fahrzeugführer und das muss nicht der Halter sein.

    Ich bin eigentlich ein netter Kerl.
    Wenn ich Freunde hätte, könnten die das bestätigen!

  • jockey


    So wie ich das verstehe soll das heißen, wenn der Meier mit seinem Auto den Anhänger vom Müller nutzt und dann einen Unfall mit Schmitz hat.

    Dann kann der Schmitz sich aussuchen ob er (Schmitz) sich bei der Schadensabwicklung an die Versicherung vom Meier (Auto) oder Müller (Anhänger) in Regress nimmt.


    Das Problem für die BRD dabei ist, falls der Müller (Abhänger) im Ausland wohnt und dort für Anhänger keine Versicherungspflicht besteht, dann kann/muss der Müller privatrechtlich vor Gericht belangt werden.

  • Die Regelung der Versicherungsbefreiung gibt es in Deutschland doch auch für die "Sportgerätetransporter" Also die Hänger mit grünem Nummernschild. Da greift doch während der Gespannfahrt die PKW Versicherung. Wenn der Hänger abgehängt ist, brauchst du eine gute Haftpflicht. Oder bin ich jetzt auf dem Holzweg?

  • Mike71

    Warum? Mit dem neuen Gesetz (was ich davon halte schreibe ich hier nicht, erteile nur Auskunft von Angesicht zu Angesicht) wird doch die Hauptlast auf den Halter des Zugfahrzeuges abgewälzt. Zumindest so lange wie dir keiner nachweisen kann, dass der Unfall durch deinen Hänger aufgrund technischer Mängel (abgefahrene/geplatzte/platte Reifen, defekte Kupplung, defekte Federung usw.) passierte.


    mpetrus

    Ich weiß nichts über eine Befreiung von Sportgerätetransporter. hier geht es jedoch rein um Anhänger mit einem versicherungs- & steuer-pflichtigen Kennzeichen.

  • Keine Panik, für Nutzer von Anhängern ändert sich nichts. Nur für die Halter von Anhängern sollte die Versicherung günstiger werden.


    Dass einem Geschädigten bei einem Gespann als Unfallgegner Halter (und Haftpflichtversicherung) sowohl des Anhängers, als auch des Zugfahrzeuges für Schäden aus dem Betrieb des Gespanns haften, ist ein "alter Hut".


    Der Fahrzeugführer, der einen Schaden schuldhaft verursacht hat, haftet einem Geschädigten (im sog. Außenverhältnis) natürlich auch.


    Im sog. Innenverhältnis stellen die Haftpflichtversicherungen Halter und Fahrzeugführer von den Ansprüchen das Geschädigten frei. Das ist allerdings dann eingeschränkt, wenn, diese Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzt haben (z.B. ohne Führerschein oder unter Alkohol gefahren, unerlaubt vom Unfallort entfernt oder ein Fahrzeug in nicht verkehrssichererem Zustand betrieben, Betriebserlaubnis erloschen etc.). Wenn sich solche Obliegenheitsverletzungen auf den Schaden auswirken, holen sich die Versicherungen (in gesetzlichen Grenzen) die Ausgaben von Halter oder Fahrer zurück.


    Die Regelung, von der hier berichtet wird, ist nur insoweit neu, als hiermit das Innenverhältnis der beteiligten Versicherungen geregelt wird. Der BGH hat entgegen dem, was der Gesetzgeber wollte, in 2010 entschieden, dass die Versicherungen von Anhänger und Zugfahrzeug sich den Schaden im Innenverhältnis hälftig aufteilen sollen. Dadurch sind die Versicherungsprämien für Anhänger stark gestiegen. Dem soll nun durch die neue Regelung gegen gesteuert werden. Nach der neuen Regelung soll im Innenverhältnis nur die Versicherung des Zugfahrzeuges den Schaden übernehmen. Wer's genau wissen will, kann auch hier nachlesen: https://www.bmjv.de/SharedDocs…_blob=publicationFile&v=1

  • Warum? Mit dem neuen Gesetz [...]wird doch die Hauptlast auf den Halter des Zugfahrzeuges abgewälzt. Zumindest so lange wie dir keiner nachweisen kann, dass der Unfall durch deinen Hänger aufgrund technischer Mängel (abgefahrene/geplatzte/platte Reifen, defekte Kupplung, defekte Federung usw.) passierte.

    Ich meine mich dunkel daran erinnern zu können, daß man vor der Abfahrt einmal außenrum gehen soll (bzw. muß) und zum Beispiel nach den Reifen schauen.

    Machen viele nicht und juckt auch keinen, so lange es keinen Schaden gibt (oder bei einfach zu erkennenden Schäden ne Polizeikontrolle).


    flo