Alles was mit der Lichtanlage zu tun hat ist recht präzise in der Stvzo niedergeschrieben.
Das Thema unterliegt einigen Auflagen, meist relevant ist die Referenzzahl und die maximale Anzahl von 4 Scheinwerfern (Die Hauptscheinwerfer sind zwei davon).
Dann gibt es noch einige Details über die je nach Laune des Prüfers ausgiebig diskutiert werden kann. Arbeitsscheinwerfer, die mit einer Abdeckung versehen sind sollten aber eigentlich als Ladung durchgehen und praktisch unsichtbar für den Tüvler werden.
Über eine Abhängigkeit von der Fahrzeuggröße habe ich bislang noch nie etwas gehört. Mir sind lediglich maximal und minimal Höhen in welchen die Scheinwerfer zu montieren sind bekannt und so klein ist der Jim auch wieder nicht, als dass es da zu Problemen kommen könnte
Deine Aussage ist so nicht ganz korrekt!
Es sind 7 (sieben) Lichter vorne erlaubt, u. U. sogar 9 (neun), bzw. 11 (elf)!
Erlaubt sind:
2 x Hauptscheinwerfer mit Fernlicht
2 x Fernlicht
2 x Nebelscheinwerfer
1 x Suchscheinwerfer
2 x Tagfahrlicht
2 x Standlicht (sofern nicht in den Hauptscheinwerfern vorhanden)
Zum Thema Prüfer/Fachwissen und Laune kann ich sagen, die wollen einem heutzutage alles verbieten, egal ob es legal ist oder nicht, bzw. ob es innerhalb einer legalen Grauzone sich bewegt.
Stator
Um welche Beleuchtung (Zusatzfernlicht oder Arbeitslicht) ging es denn bei dir?
Wollte der Prüfer dir allen Ernstes klar machen, dass die Zusatzbeleuchtung erst ab einer bestimmten Fahrzeuggröße vorhanden sein darf?
Sollte der bei dir das Arbeitslicht meinen, dann teile uns mit, ob es per Schalter der Lichthupe geschaltet wird, denn dieses darf nur per separatem Schalter geschaltet werden.
Bei einer Leuchte mit Fernlichtzulassung, darf diese per Lichthupenschalter betätigt werden, sofern die Referenzzahl von 100 nicht überschritten wird.
Ansonsten faher erneut zu diesem Prüfer und filme diesmal seine Arbeit und Aussagen, dann reiche beim TÜV Bayern oder wo du warst eine offizielle Beschwerde ein und verlange ein Statement auf Basis welcher Regelungen die Aussagen des Prüfers erfolgten!
Oder lasse den Prüfer links liegen und fahre einfach zu einer anderen Prüforganisation.
An Alle
Wer meinen BlackCube kennt, der weiß welche Zusatzbeleuchtung ich alles an meinem Würfel habe, bei einer persönlichen Klärung mit dem TÜV in Köln meinte der Prüfer mit spezieller Berechtigung auch, dass der Würfel zu viel Beleuchtung hätte.
Nach meiner Aussage dies seien Arbeitslichter mit Extra-Schaltern, da war das Thema für ihn erst einmal durch.
Zur Zusatzbeleuchtung kann höchstens
- die fehlende Abdeckung, um eine Verwendung im öffentlichen Verkehr unmöglich zu machen
- eine defekte / nicht funktionierende Arbeitsleuchte
vom Prüfer bemängelt werden.
Wer sich über die Rechtslage schlau machen will, der schaue sich mal die für uns Jimnystis interessanten Video des YT-Kanal Scheinwerfer Luxx an oder frage unser Mitglied AchwasAchwo er ist von Scheinwerfer Luxx.
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Ich habe jetzt nicht alles gelesen, aber kurz zur Klarstellung. Klar es gibt immer den Prüfer, der alles durchgehen lässt (was falsch ist) und den, der Dinge ablehnt die legal sind (auch falsch). Das ist aber niemals repräsentativ, da mehr oder weniger dem Zufall (in Form einer Person) geschuldet. Daher schreibe ich hier, wie es korrekt ist. Wenn mehr geht, Glück gehabt, wenn nicht, macht jemand etwas falsch.
Und was A bei seinem Prüfer durchbekommt, muss bei B noch lange nicht klappen (daher nicht hilfreich). Schön für A, nutzlos für B.
Es geht wohl um Fernscheinwerfer. Erlaubt ist:
- bis zu 3 Paare (also 6 Scheinwerfer)
- Es gibt Lightbars, die als zwei FSW in einem Gehäuse gelten (E-Kennzeichnungen für FSW 2 x vorhanden), also legal.
- Bei 3 Paaren müssen vier abgedeckt sein und zwei als Lichthupe verschaltet sein (was doof ist, daher besser nur 2 Paare)
- Paare dürfen nacheinander eingeschaltet werden, aber alle müssen gleichzeitig ausgehen.
- Müssen weiß sein.
- Müssen nach vorne strahlen.
- Ab 1,2 m Einbauhöhe müssen sie in einem vorgegebenen Winkel abgesenkt werden.
- Müssen die Kennzeichnung "R" mit Referenzzahl aufweisen (= das ist ein Fernscheinwerfer).
- Die Referenzzahlen aller FSW düfen in Summe 100 (=430.000 cd) nicht überschreiten
Arbeitsscheinwerfer ist alles, was keine Kennzeichnung einer lichtechnischen Funktion aufweist (Also Abblend, Fern, Blinker, Begrenzung, usw.).
Dennoch müssen alle Scheinwerfer die UN-ECE R10 (10R) Kennzeichnung besitzen. Immer (prüft nur keiner nach).
Arbeitsscheinwerfer müssen separat vom Fahrzeuglicht geschaltet werden und dürfen während der Fahrt im Rahmen der StVO nicht eingeschaltet werden (Ausnahmen sind Fahrzeuge, die das zur Erledigung der Aufgabe brauchen, wie z.B. ein Schneepflug).
Ansonsten gibt es für Arbeitsscheinwerfer keine Einschränkungen. Licht ist keine Ladung, es sei denn es ist eine Taschenlamoe, die abnehmbar ist.
Das muss auch mit dem Prüfer nicht diskutiert werden. Wenn der Prüfer partout anderer Meinung ist, ihn bitte auffordern das Fahrzeug unter genauer Dokumentation des Mangels durchfallen zu lassen. Im nächsten Satz dann gleich erwähnen, dass Protest bei der Dachorganisation (TÜV Nord, Süd, Dekra, GTü, usw.= eingelegt wird. Und das auch machen.
Ein Prüfer kann da nicht machen was er will.
Meine Empfehlung ist gleich für 54 Euro das Buch "Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und deren Anhänger" vom Kirschbaum-Verlag in Bonn mitzunehmen. Das ist von Prüfern und Juristen für Prüfer (aasSoP und PI) geschrieben worden. Der Verlag ist ein anerkannter Verlag für Verkehr und Technik. Anerkannt. D.h. was die Scheiben ist geprüft und hat Relevanz. Es ist die Anleitung für die Prüfer selbst.
Da ist alles ganz leicht verständlich beschrieben und es ist auch die verbindliche Prüfrichtlinie für Licht enthalten. Kann man dem Prüfer ja dann unter die Nase reiben....
Also, da gibt es nix zu diskutieren.
Gruß
Achwasachwo