Nein, das ist unerheblich. Vertragspflichtig ist der Händler nach Annahme der Bestellung, damit wird im Prinzip ein Kaufvertrag begründet. Ob Suzuki liefern kann oder nicht, ist egal, weil der Händler die Lieferung zusichert. Woher auch immer er das Auto dann bekommt, ist sein Problem.
Ich habe mit meiner RSV genau wegen dieses Sachverhalts vor Gericht gegen einen Händler auf Erfüllung geklagt und Recht bekommen.
Für eine Klage auf Erfüllung hast Du völlig Recht. Die Frage von Kabakoenig war jedoch auf Schadensersatz gerichtet. Wenn das Fahrzeug so, wie es bestellt wurde, nicht mehr zu beschaffen ist, kann allerdings auch die Klage auf Erfüllung problematisch werden. Mit der Klage auf Erfüllung sollte man daher schnell sein, bevor der Markt (was Neuwagen angeht) leer gekauft ist. Ob bei einem Kaufvertrag über einen Neuwagen der Käufer auch einen Gebrauchten als gleichartigen und gleichwertigen Ersatz fordern kann, wäre sonst auch eine spannenden rechtliche Frage. Ohne Rechtsschutzversicherung würde ich persönlich eine Klage so oder so aber nicht riskieren.
In jedem Fall sollte man den Händler durch eine Lieferaufforderung nach Ablauf der 6 Wochen laut Bedingungen in Verzug setzen. Vielleicht bewegt sich ja etwas…