Keine Panik, für Nutzer von Anhängern ändert sich nichts. Nur für die Halter von Anhängern sollte die Versicherung günstiger werden.
Dass einem Geschädigten bei einem Gespann als Unfallgegner Halter (und Haftpflichtversicherung) sowohl des Anhängers, als auch des Zugfahrzeuges für Schäden aus dem Betrieb des Gespanns haften, ist ein "alter Hut".
Der Fahrzeugführer, der einen Schaden schuldhaft verursacht hat, haftet einem Geschädigten (im sog. Außenverhältnis) natürlich auch.
Im sog. Innenverhältnis stellen die Haftpflichtversicherungen Halter und Fahrzeugführer von den Ansprüchen das Geschädigten frei. Das ist allerdings dann eingeschränkt, wenn, diese Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzt haben (z.B. ohne Führerschein oder unter Alkohol gefahren, unerlaubt vom Unfallort entfernt oder ein Fahrzeug in nicht verkehrssichererem Zustand betrieben, Betriebserlaubnis erloschen etc.). Wenn sich solche Obliegenheitsverletzungen auf den Schaden auswirken, holen sich die Versicherungen (in gesetzlichen Grenzen) die Ausgaben von Halter oder Fahrer zurück.
Die Regelung, von der hier berichtet wird, ist nur insoweit neu, als hiermit das Innenverhältnis der beteiligten Versicherungen geregelt wird. Der BGH hat entgegen dem, was der Gesetzgeber wollte, in 2010 entschieden, dass die Versicherungen von Anhänger und Zugfahrzeug sich den Schaden im Innenverhältnis hälftig aufteilen sollen. Dadurch sind die Versicherungsprämien für Anhänger stark gestiegen. Dem soll nun durch die neue Regelung gegen gesteuert werden. Nach der neuen Regelung soll im Innenverhältnis nur die Versicherung des Zugfahrzeuges den Schaden übernehmen. Wer's genau wissen will, kann auch hier nachlesen: https://www.bmjv.de/SharedDocs…_blob=publicationFile&v=1