Laut Gesetz müssen Banken 8 % ihrer Bilanzsumme in Bargeld halten.
Welcher Quelle entstammt denn diese Aussage?
Es ist zwar schon eine gewisse Zeit her, als die Mindestreserve, so der korrekte Begriff der Verordnung,welche den von dir angesprochenen Punkt regelt, ein Teilaspekt meiner Diplomarbeit war, dennoch sollte davon noch soviel hängengeblieben sein, um an dieser Stelle zu intervenieren.
Grob vereinfacht geschrieben und ohne jetzt zu weit ausholen zu wollen, kann man folgendes festhalten: Die EZB hat mit der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 (reservepflichtige) Kreditinstitute zur Unterhaltung von Pflichteinlagen bei ihren jeweiligen NZBen aufgefordert. Dabei hat die EZB in weiten Teilen das seinerzeit in Deutschland gültige Reservesystem adaptiert, welches auf der Passiv-Mindestreserve gründete. Wie es der Begriff schon vorwegnimmt, liegt dabei der Höhe der Mindestreserve lediglich die Passivseite der Bilanz einer Bank zugrunde und eben nicht die gesamte Bilanzsumme, welche sich bekanntermaßen in Aktiva und Passiva aufgliedert.
Von der Passiva fließen nun zur Bemessung der Mindestreserve die Höhe der Einlagen sowie die ausgegebenen Schuldverschreibungen in die Berechnung ein. Ausgenommen hiervon sind allerdings passive Verrechnungsposten von Interbankverbindlichkeiten zwischen Banken, die dem Mindestreservesystem der EZB unterliegen sowie Verbindlichkeiten gegenüber der EZB und teilnehmenden NZBen. Die so ermittelte Größe bezeichnet man als Mindestreservebasis. Diese wird mit dem Mindestreservesatz fakturiert. Hieraus erhält man schlussendlich das Mindestreserve-Soll. Diesen Betrag muss das Institut auf einem oder mehreren Mindestreservekonten bei der NZB des jeweiligen Landes unterhalten, in welcher das Institut oder dessen Zweigstelle niedergelassen ist.
An dieser Stelle kommen wir nun zur Höhe des Mindestreservesatzes, für welchen du 8% benennst. Zumindest für den Einzugsbereich der EZB stimmt dieses nicht. Der hier gegenwärtig gültige Mindestreservesatz ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1358/2011 auf 1% festgelegt worden, und gilt seit der am 18.01.2012 begonnenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode. Dieser ist aber auch nur maßgebend für Einlagen&Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit bzw. Kündigungsfrist von maximal 2 Jahren. Alle über diesen Zeithorizont hinausgehenden Passiva-Posten unterliegen einem Mindestreservesatz von 0%. Hierfür müssen die Institute also keine Sicherungseinlagen vorhalten.
Die Mindestreservepflicht eines Institutes ist erfüllt, wenn der durchschnittliche Tagesendstand der Mindestreservekonten innerhalb der jeweiligen Mindestreserve-Erfüllungsperiode den Mindestreserve-Soll nicht unterschreitet. Verfehlt ein Institut diese Vorgabe, sanktioniert die EZB dieses mit der Auferlegung von Strafzinsen. Ebenso wie sie das Mindestreserveguthaben verzinst.
Das Ersteres in der jüngeren Vergangenheit nicht allzu oft notwendig geworden ist, wird mit der folgenden Aufstellung gut ersichtlich. Entnommen dem aktuellen Monatsbericht der Bundesbank, welche diese Daten turnusgemäß veröffentlicht.
Beste Grüße