Gewehrhalter

  • Die Halter finde ich sone Sache...


    1) Der Gesetzgeber schreibt ja vor, dass die Waffen in einem geschlossenen Futteral im Auto transportiert werden müssen. Ich bezweifel aber doch sehr stark, dass du da nen Futteral mit reinbekommst. Abgesehen mal von so nem Segeltuch- oder Lodenfutteral.


    2) Du hast dir bei einer durchfahrenen Unebenheit (was ja auf Waldwegen mal vorkommen soll) schnell nen Scheitel mit der Mündung gezogen.


    3) Der Dachhimmel vom Jimny ist nur Presspappe mit Stoffbezug. Ich würde da mein Schätzchen nicht unbedingt dranhängen und riskieren wollen, dass die Verschraubung (oder wie auch immer diese Halterung befestigt wird) ausreißt, die Halterung samt Waffe runterkracht und mir ggf. auf den Kopf.



    Ich hab meine Waffe immer einfach im Futteral hinter den Sitzen quer drinliegen, also im Fußraum der nicht vorhandenen Rücksitzbank. Da liegt die Waffe einigermaßen fest und sehen kanns von außen auch keiner. Aber das fällt ja bei dir wohl aus, wenn du die Knifften schon nicht quer untern Dachhimmel bekommst. Was hastn für ne Lauflänge? 65?

    It's a Jimny thing...you wouldn't understand.


  • Hallo Terry, solch Halter hatte ich bisher noch nie gesehen. Ich stell es mir unpraktisch vor, wenn erst die Klettbänder über Kopf gelöst werden müssen, um die Waffe zu entnehmen. Auch das Zurückstecken dürfte nicht so einfach sein, weil reinlegen - aua mein Rücken - festhalten und Klettband schließen ???
    Würde ich mir überlegen, ob das wirklich praktisch ist.
    Meine Waffen haben zwei Plätze, wobei aber eine Abschlussplatte hinter den Vordersitzen angebracht ist. Siehe in http://www.suzuki-jimny.info/s…-maximalen-Raumausnutzung


    LG Jens

  • @ Cobra:


    Zu 1): :shock:


    Transportiert werden Waffen zu einem BüMa oder Schießstand, dann in einem Futteral. In Zusammenhang mit der Jagdausübung, also Hin- und Rückweg zum Revier, dürfen die Waffen geführt werden, also so wie auf dem Bild des Anbieters. Meine liegen auch oft genug hinten drin ohne Futteral. Ich kann das Ding auch auf dem Fahrrad auf den Buckel schnallen ohne Umverpackung, wenn mir danach ist, und ins Revier radeln...


  • Punkt 1 berührt mich nicht. Ich jage in Österreich, Slowenien und Kroatien.


    Bei der Befestigung habe ich an die Doppelblech-Querverstärkung auf Höhe der Gurten gedacht. Da ist doch so eine Leiste am Dachhimmel ertastbar. Dasselbe ganz hinten.


    Ich fahre ein bis zweimal die Woche mit zwei Schrotflinten zum Parcoursstand. Ansonsten habe ich immer meine Büchse (gesamt 112 cm) mit.
    Meine längste Waffe, eine Benelli Montefeltro misst 122 cm. Die Laderaum-/Wildwanne nimmt an den Seiten viel weg so dass ich die Waffen diagonal einlegen muss und auch das geht nicht so leicht weil ich ganz hinten noch die schmale ursprüngliche Wanne (für Krimskrams drinnen habe.
    Deshalb wollte ich die Waffen an die Decke picken !

  • @ Cobra:


    Zu 1): :shock:


    Transportiert werden Waffen zu einem BüMa oder Schießstand, dann in einem Futteral. In Zusammenhang mit der Jagdausübung, also Hin- und Rückweg zum Revier, dürfen die Waffen geführt werden, also so wie auf dem Bild des Anbieters. Meine liegen auch oft genug hinten drin ohne Futteral. Ich kann das Ding auch auf dem Fahrrad auf den Buckel schnallen ohne Umverpackung, wenn mir danach ist, und ins Revier radeln...


    Genau so ist es. Ob es allerdings sinnvoll ist, die Jagdwaffen offen und insbesondere von außen sichtbar zu führen, steht auf einem anderen Blatt. Wenn der einfache und im Waffenrecht ungeschulte Streifenpolizist das sieht, geht sie Diskussion am Straßenrand los, was wahrscheinlich mit einer Beschlagnahme der Waffen führen könnte. Zwar bekommt man die Plempen sicherlich bald wieder, hat aber erstmal Rennereien.
    Ich habe meine Jagdwaffen zwar am Gitter, schlage aber eine Decke drüber.


    Als Halter habe ich einen Sitzhalter für zwei Langwaffen bearbeitet und den runden Teil, der normalerweise um die Sitzlehne hing, abgesägt. Dann Löcher rein gebohrt und mit Stück Gegenblech an dem Hundegitter geschraubt. Die Halterung ist gummiert.


    Nachtrag: Da ich immer mit der Unwissenheit junger unerfahrene Polizisten rechne (schließlich werfe ich es auch keinem vor, wenn er nicht alles weiß), habe ich einen Ausdruck der WaffVwV dabei, wie auch die Dekra Broschüre "die lichttechnischen Einrichtungen". Im letzteren ist die Möglichkeit Dachscheinwerfer ... beschrieben.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk ()

  • Also zumindest in NRW ist es so, dass ich auf dem weg vom oder ins Revier die Waffe in einem geschlossenen Futteral zu transportieren habe, zum Schießstand oder Büma in einem verschlossenen.

    It's a Jimny thing...you wouldn't understand.


  • Sorry, aber es zählt einzig das Waffenrecht, denn das ist Bundessache. Nur beim Jagdgesetz haben die Länder ein Recht das BundesJagdG weiter einzuschränken, was sie auch in ihren LandesJagdG tun.
    Somit gilt §13 WaffG, wo der Jäger im Zusammenhang mit der Jagd seine Jagdwaffen uneingeschränkt, jedoch ungeladen führen darf. Das betrifft auch die Hin- und Rückfahrt zum Revier. Da der § 13 WaffG das nicht ausführlich erklärt welche Tätigkeiten zur Jagdausübung gehören, ist das in der WaffVwV genauer erklärt:


    Zitat WaffVwV:

    Zitat

    Im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, dem Jagdschutz und Forstschutz kann ein Jagdscheininhaber die zur Jagd benötigten Waffen nicht schussbereit (s. Nr. 12.3.3.1) führen. Einer Erlaubnis bedarf es somit weder auf den direkten Hin- und Rückwegen zur und von der Jagd, noch im Zusammenhang mit anderen jagdlichen Tätigkeiten und Veranstaltungen (z. B. Vorführungen für Aus-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecke) sowie im Rahmen der da-mit einhergehenden Erledigungen und Besorgungen wie „Abstecher“ zur Bank oder Post.


    Somit dürfte der Jäger auf dem Weg zum Revier mit der (ungeladenen) Kurzwaffe an der Hüfte sogar tanken oder auf dem Rückweg in nächtlich geöffnete Mc Donalds fahren und sich das verspätete Abendbrot einkaufen.
    Das das nicht empfehlenswert ist und evtl. gegen das Hausrecht des Geschäftsinhaber verstößt, ist wohl jedem klar. Aber der Jäger begeht kein Verstoß gegen das WaffG wegen unerlaubtes Führen einer Schusswaffe.


    Etwas anderes ist es, wenn der Jäger seine Waffe zum Büchsenmacher zwecks Reparatur oder zum Schießstand zum Einschießen fährt. Das hat nichts mit der unmittelbar bevorstehenden Jagdtätigkeit zu tun und somit entfällt die Erlaubnis zum Führen. In diesem Fall ist der Jäger dem Sportschützen gleichgestellt und darf die Schusswaffe nicht führen. Um eben nicht zu führen darf die Waffe nicht zugriffsbereit sein. Dann kann sie beispielsweise in einem abgeschlossenen Futteral sein, oder der abgeschlossene Kofferraum zählt auch, wenn er vom Innenraum nicht zugänglich ist. Die Waffe darf auch in einem zugeklebten Karton sein. Völlig egal, solange sie nicht mit wenigen Handgriffen in den Anschlag gebracht werden kann.
    Das gilt übrigens auch für das erwerbsfeie Luftgewehr, Opas Bajonett oder ein Schlagstock.