Selbstverständlich ist das auch in Deutschland möglich. Es geht nicht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung an sich, sonders die daraus abgeleitete unverhältnismäßige Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Eine solche kann in D gem. 315c StGB mit bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug geahndet werden. Und das gilt auch für Polizisten bei Einsatzfahrten, bei denen Sonderrechte mit besonderen Sorgfaltspflichten verbunden sind. Unterschiede mag es beim Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft geben, der in D i.d.R erst einsetzt, wenn es zu einem Unfall gekommen ist. Aber das hat wieder nichts mit der grundsätzlichen Rechtslage zu tun.
Kleine Korrektur. Es sind sogar fünf Jahre. Bis zu zwei Jahre gibt es bereits bei fahrlässiger Gefährdung.