https://herman-unterwegs.de/zusatzscheinwerfer-rechtlich/
Paragraph 50 Absatz 2
Da steht mega viel drin, aber nur ein Satz, dass nur eine Reihe leuchten darf. Die andere soll sogar abgedeckt sein.
Servus,
in dem Link von Herman steht nicht der §50 sondern eine schlechte Interpretation dessen.
Das bereits erwähnte Buch "Lichttechnische Einrichungen..." würde wohl durch gerichtsfeste Erläuterungen alle Unklarheiten beseitigen.
Auch ein Blick in den §§ selbst kann Erleuchtung bringen:
StVZO §50: Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht (verkehrsportal.de)