Hallo,
wißt ihr, ob der Jimny in 2015 mit dem kleinen Update wie ESP, Reifendruckkontrolle, Ganganzeige im Preis gleich bleiben oder teurer werden soll - wenn ja wie viel?
Vielen Dank
Johannes
Hallo,
wißt ihr, ob der Jimny in 2015 mit dem kleinen Update wie ESP, Reifendruckkontrolle, Ganganzeige im Preis gleich bleiben oder teurer werden soll - wenn ja wie viel?
Vielen Dank
Johannes
Ist schon mal irgendwas billiger geworden ?
Ich denke schon das sich Suzuki diese "Wahnsinns - Innovation" bezahlen lässt, alles andere würde mich wundern.
L.G.
Jebo
Man bekommt einen Mehrwert und muß nicht mehr bezahlen? Wäre ja ein feiner Zug von Suzuki. Ob die da mitmachen? Ich glaube nicht.
Es wird aber wohl nach wie vor günstigere EU-Modelle geben, da muß man halt die Augen offen halten, ggf. andere Abstriche hinnehmen und Straf-weil-nicht-bei-mir-gekauft-Aufschläge bei den Inspektionen einkalkulieren.
Wie viel sind EU Jimnys preiswerter - auch noch nach den 15% Jägerrabatt?
EU-Jimnys sind zwar preiswerter,
aber du mußt sie im gegensatz zu Deutsch-Importen nachträglich konservieren.
Hallo.
Meiner war 2006 ca 24 % günstiger. Da kann und braucht man nicht mehr zu verhandeln. Einfach bestellen, fertig.
VG Thomas.
Hatte ein Gespräch mit einem offiziellen Suzl Importeur Havara. ESP wird es keines geben nur RDC und Ganganzeige. So wurde es mir am Samstag erzählt. Start Ende 2014
Es muss ESP geben ... Sonst gibt es ab November keine Erstzulassung mehr.
Der Restbestand alter Jimnys muss dann auch wenn sie unverkauft beim Händler stehen eine Tageszulassung erhalten haben, damit sie danach noch verkauft werden dürfen?
Wenn ich das hier richtig verstanden habe, ja:
ZitatFür Pkw bzw. leichte Nutzfahrzeuge als Neufahrzeuge ohne ESP muss bis spätestens 31. Oktober 2014 eine Entscheidung für eine der beiden folgenden Maßnahmen getroffen werden:
• Tageszulassungen
• Zulassung innerhalb einer erweiterten Frist, falls eine Ausnahmegenehmigung des jeweiligen Fahrzeugherstellers für die entsprechende Fahrgestellnummer des Lagerfahrzeuges vorliegt.
Der Restbestand alter Jimnys muss dann auch wenn sie unverkauft beim Händler stehen eine Tageszulassung erhalten haben, damit sie danach noch verkauft werden dürfen?
Ja.
Für alte Modelle bis 18 Monate ohne Zulassung möglich
hier noch genauer - gilt auch in Deutschland(der Text wurde für AT geschrieben)
ZitatAlles anzeigenBetreff: Erlass; Auslaufende Serien EURO 5b
1. Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 715/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 und
Verordnung (EG) Nr. 692/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 195/2013.
Gemäß Anhang I – Anlage 6 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 dürfen nach dem 31.12.2013
Fahrzeuge nicht mehr erstmalig zugelassen werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr.
715/2007 unterliegen und nicht den Buchstaben J, K, L oder M oder höher als „T“ im dritten
Abschnitt der EG-Typgenehmigungsnummer aufweisen (Emissionsnormen „Euro 5b“ oder „Euro
6b“ und OBD-Norm „Euro 5+“ oder „ Euro 6- plus IUPR“).
2. Ausnahmemöglichkeiten
Artikel 27 der Richtlinie 2007/46/EG gestattet den Mitgliedstaaten, für Fahrzeuge aus
auslaufenden Serien Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Dies wurde in § 34a KFG 1967
umgesetzt.
Unter Anwendung des § 34a KFG 1967 in Verbindung mit Artikel 27 und Anhang XII Teil B der
Richtlinie 2007/46/EG wird festgelegt:
- Für Fahrzeuge, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007und der Verordnung
(EG) Nr. 692/2008 nicht entsprechen und der Klasse M1 angehören, können
Ausnahmegenehmigungen für höchstens 10% der Fahrzeuge, die im Jahr 2013 erstmalig in
Österreich zum Verkehr zugelassen wurden erteilt werden; handelt es sich bei den 10% um
weniger als 100 Fahrzeuge, dann kann eine Ausnahmegenehmigung für höchstens 100
Fahrzeuge erteilt werden.
- Für Fahrzeuge, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007und der Verordnung
(EG) Nr. 692/2008 nicht entsprechen und den Klassen M2, M3 oder N angehören, können
Ausnahmegenehmigungen für höchstens 30% der Fahrzeuge, die im Jahr 2013 erstmalig in
Österreich zum Verkehr zugelassen wurden erteilt werden; handelt es sich bei den 30% um
Seite 2 von 4
weniger als 100 Fahrzeuge, dann kann eine Ausnahmegenehmigung für höchstens 100
Fahrzeuge erteilt werden.
Die Fahrzeuge müssen spätestens im Monat vor dem Auslaufen der Übergangsbestimmung in
Österreich oder in der Verfügungsgewalt des österr. Bevollmächtigten gewesen sein.
Die Ausnahmegenehmigung darf bei vollständigen Fahrzeugen für 12 Monate, für
vervollständigte Fahrzeuge für 18 Monate erteilt werden. Da für die meisten betroffenen
Fahrzeuge ab dem 1.11.2014 neue Bestimmungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 661/2009
in Kraft treten (elektronische Fahrdynamik-Regelsysteme, Bremsanlagen, Reifen, …) wird die
Ausnahmegenehmigung nur bis zum 31.10.2014 erteilt, außer es wird im Einzelfall
nachgewiesen, dass das Fahrzeug allen Bestimmungen entspricht, die ab dem 1.11.2014 für die
erstmalige Zulassung eingehalten werden müssen.
Wurde für ein Fahrzeug bereits eine Ausnahmegenehmigung für auslaufende Serien gemäß
§ 34a KFG 1967 aufgrund des Inkrafttretens anderer Rechtsakte erteilt, kann diese
Ausnahmegenehmigung nur bis dem Tag erteilt werden, der in der bereits erteilten
Ausnahmegenehmigung gemäß § 34a KFG 1967 festgelegt wurde. Solche Fahrzeuge sind im
Antrag gesondert zu kennzeichnen.
Hinsichtlich der Erteilung der Ausnahmegenehmigungen wäre zu unterscheiden zwischen
a) Fahrzeugen, die aufgrund einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung zum Verkehr
zugelassen werden und für die ein Bevollmächtigter des Herstellers Genehmigungs- oder
Typendaten in die Genehmigungsdatenbank eingeben darf; für diese kann ein Bescheid des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie erlassen werden
b) Fahrzeugen, die aufgrund einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung zum Verkehr
zugelassen werden sollen, für die jedoch kein Bevollmächtigter Genehmigungs- oder
Typendaten in die Genehmigungsdatenbank eingeben darf; für diese kann ein Bescheid des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie erlassen werden;
c) Fahrzeugen, die einzeln genehmigt werden sollen oder die eine EGÜbereinstimmungsbescheinigung
für ein unvollständiges Fahrzeug haben; für diese
Fahrzeuge ist der Landeshauptmann zuständig, bei dem der Antrag auf Einzelgenehmigung
bzw. Genehmigung des vervollständigten Fahrzeuges gestellt wird, und
d) einzelnen Fahrzeugen, die nicht unter die Fälle der lit. a bis c fallen; für diese Fahrzeuge ist
der Landeshauptmann zuständig, bei dem der Antrag auf Dateneingabe in die
Genehmigungsdatenbank gestellt wird.
Da die betroffenen Fahrzeuge der Stückzahlregelung des Anhangs XII der Richtlinie
2007/46/EG unterliegen, kann die Anzahl der Ausnahmegenehmigungen nur zentral gesteuert
werden.
Na dann bin ich mal gespannt ob Suzuki eine Ausnahmegenehmigung beantragt und bekommt oder einfacher eine Tageszulassung durchführt.
Machen die Händler doch Ende des Jahres eh oft um die Zulassungszahlen noch ein wenig zu schönen.